Landesverband Mediation Sachsen-Anhalt e.V.

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Satzung

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§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Landesverband Mediation Sachsen-Anhalt e.V.".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name "Landesverband Mediation Sachsen-Anhalt
e.V.".
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz ist in Magdeburg.
§ 2 – Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mediation. In diesem Sinne fördert der
Landesverband die selbstbestimmte, eigenverantwortliche Verständigung von
Menschen in Konfliktsituationen in verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen
Lebens durch Mediation. Er setzt sich für eine breite Akzeptanz der Mediation als
eine moderne und bewährte Methode der konstruktiven Konfliktlösung ein.
(2) Der Landesverband trägt auch dazu bei die Mediation der breiten Öffentlichkeit
zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck arbeitet der Landesverband mit
öffentlichen Einrichtungen des Landes und der Kommunen, wie auch mit
Einrichtungen der freien Trägerschaft zusammen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke,
sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwands-
entschädigungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Die Vereinsmitgliedschaft kann grundsätzlich von jedem erworben werden, der
das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich für die Förderung der Mediation einsetzt.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag sowie der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Mediations-
ausbildung nach der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten
Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV).
Ein Anspruch auf die Aufnahme besteht nicht.
(3) Der Vorstand prüft die formalen Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach den
Kriterien gem. Absatz 2. und teilt den Mitgliedern per einfachem Brief, per Fax oder
per E-Mail an die letzte, dem Verein bekannte E-Mail-Adresse seine Entscheidung
über die Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme mit. Hierbei setzt der Vorstand
den Mitgliedern eine angemessene Frist zur Klärung eines Widerspruch von
mindestens einem Monat gerechnet ab dem Tag der Absendung. Der Widerspruch
ist inhaltlich zu begründen und dem Vorstand gegenüber per einfachen Brief, per Fax
oder per E-Mail zu erklären.
(4) Sofern dem Vorstand gegenüber kein Widerspruch innerhalb der gem. Absatz 3
gesetzten Frist erklärt wurde, ist die Aufnahme bzw. Ablehnung der Aufnahme
entsprechend der den Mitgliedern seitens des Vorstandes gem. Absatz 3 mitgeteilten
Entscheidung zu vollziehen.
(5) Falls dem Vorstand gegenüber form- und fristgerecht ein Widerspruch erklärt
wurde, entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen der nächsten ordentlichen
Versammlung oder im schriftlichen Verfahren gem. § 9 Ziff. 5. Darüber, welches
verfahren praktiziert wird, entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
(6) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist möglich. Sie erfolgt auf Antrag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder können Personen
sein, die besondere Verdienste um die Mediation, um Konfliktlösung im Allgemeinen
und/oder um den Verein erworben haben.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus
dem Verein oder durch Auflösung des Vereins beendet.
(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstandes aus dem Verein austreten.
(3) Der Ausschluss kann auch bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach erfolgloser
schriftlicher Mahnung mit einer Frist von 4 Wochen erfolgen. Der Verzug muss
wenigstens in Höhe von zwei Jahresbeiträgen bestehen.
(4) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu
hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied zuzustellen. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Es kann
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch beim
Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, bis die Mitgliederversammlung
endgültig über das Rechtsmittel entschieden hat. Macht das Mitglied vom Recht des
Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss.
(5) Im Falle der Auflösung des Vereins erlischt die Mitgliedschaft mit der öffentlichen
Bekanntmachung der Auflösung.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu zahlen. Ferner
werden von den Mitgliedern laufende Jahresbeiträge erhoben.
(2) Die Höhe und die Fälligkeit von Aufnahme- und Jahresbeiträgen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes ist der Jahresbeitrag für das gesamte
Jahr, dem das Ausscheiden erfolgt, zu entrichten.
§ 7 – Organe des Vereins und Beschlussfassungen der Organe
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Angehörigen der Organe fassen ihre Beschlüsse
a. b. c. d. in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der
Mitglieder der Organe (Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen)
im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung)
im Wege der ergänzenden Briefwahl
ohne Versammlung im Wege eines Umlaufverfahrens.
Die Verfahren können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden. Es gelten für die
Einberufung und Durchführung jeweils die gleichen Voraussetzungen und
Anforderungen nach dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts
Abweichendes regelt.
(3) Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassung nach Abs. 4 trifft der
Vorstand.
(4) Bei folgenden Beschlüssen ist zwingend eine Präsenzveranstaltung erforderlich:
für Beschlüsse nach § 13 Umwandlungsgesetz.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend § 7 (2) Ziff. a und b findet
einmal jährlich statt, mindestens aber alle zwei Jahre. Davon abweichende
außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des
Vereins erforderlich ist und wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von
einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und
der Gründe verlangt wird.
(2) Mitgliederversammlungen werden von der/von dem Vorsitzenden, bei
dessen/deren Verhinderung von der/von dem stellvertretenden Vorsitzenden durch
einfachen Brief, per Fax oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der
letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse bzw. die rechtzeitige Absendung per
E-Mail an die letzte, dem Verein bekannte E-Mail-Adresse.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
(4) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 9 Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlungen oder die Online-Versammlungen werden von
der/von dem Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von der/von dem
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin. Bei
Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die
Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter bestimmt eine Protokollführerin/einen
Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin/der
Versammlungsleiter, wobei in einer Präsenzveranstaltung in der Regel durch
Handaufheben abgestimmt wird. Diese Abstimmung muss schriftlich durchgeführt
werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung oder die Online-Versammlung ist beschlussfähig,
wenn mindesten ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine
zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist
in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die in präsenter Form durchgeführte Mitgliederversammlung bzw. Online-
Veranstaltung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(5) Außerhalb von Versammlungen nach § 7 (2) können Beschlüsse im schriftlichen
Verfahren gefasst werden. In diesem Fall versendet der Vorstand an jedes Mitglied
per einfachem Brief, per Fax oder per E-Mail an die letzte, dem Verein bekannte E-
Mail-Adresse eine entsprechende Beschlussvorlage, zu der sich jedes Mitglied
innerhalb einer vom Vorstand zu setzenden angemessenen Frist von mindestens
einem Monat gerechnet ab dem Tag der Absendung per einfachem Brief, per Fax
oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand äußern kann. Die Vorschriften des
Absatzes 4 der Satzung gelten entsprechend.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der
Versammlungsleitung zu ziehende Los.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen nach § 7 (2) ist ein Protokoll
aufzunehmen, welches von der jeweiligen Protokollführerin/dem jeweiligen
Protokollführer sowie der jeweiligen Versammlungsleiterin/dem jeweiligen
Versammlungsleiter zu unter-zeichnen ist.
§ 10 – Vorstand
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist somit für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und zwei weiteren Mitgliedern.
Der Sitz des Vereins ist Magdeburg. Im Sinne des § 26 BGB wird zur Vertretung des
Vereins berechtigt a) der/die Vorsitzende allein oder b) der/die stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Vorstands-
mitglieder regeln die Aufgabenverteilung unter sich.
(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über Neuaufnahmen und den Ausschluss von
Vereinsmitgliedern nach Maßgabe der §§ 4 und 5
e) Vorschlag der Ernennung der Ehrenmitglieder .
(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, über diese
eine Niederschrift zu fertigen ist. § 7 (2) gilt sinngemäß.
(5) Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter statt. Die Einladung ergeht mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen durch einfachen Brief. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, wenn nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes verlangen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenen Vorsitzenden.
(7) Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung entsprechen § 7
(2) a und b auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist
zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so
wählt der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins ein Ersatzmitglied bis
zur nächsten Mitgliederversammlung.
(8) Der Vorstand erarbeitet eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung
zu beschließen ist.
§ 11 – Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung unter der
Maßgabe beschließen, dass mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird
innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung mit gleicher Tagesordnung
einberufen. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen und
beschlussfähigen Mitgliederversammlung oder Online-Versammlung nach § 7 (2) a
und b erforderlich. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit einer
Versammlung nach Satz 1 erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-
, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden sowie
Änderungen, um eine geschlechtsneutrale Ausdrucksweise herbeiführen, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Vereinigung, die es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Gründungsversammlung hat beschlossen, dass zu diesem Zweck das
vorhandene Vermögen dem Landesverband für Straffälligen und Bewährungshilfe
Sachsen-Anhalt e.V. zufällt. An seiner Statt trifft im Falle des Existenzverlustes die
Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt als Nachfolger ein.