Landesverband Mediation Sachsen-Anhalt e.V.
Konflikte nachhaltig klären  


  

Landesverband Mediation Sachsen-Anhalt e.V.

Satzung 


§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Landesverband Mediation Sachsen-Anhalt e.V.".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung lautet der Name "Landesverband Mediation Sachsen-Anhalt e.V.".

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz ist in Magdeburg.  

§ 2 – Ziele und Aufgaben

(1)     Der Landesverband fördert die selbstbestimmte, eigenverantwortliche Verständigung von Menschen in Konfliktsituationen in verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens durch Mediation. Er setzt sich für eine breite Akzeptanz der Mediation als eine moderne und bewährte Methode der konstruktiven Konfliktlösung ein.

(2)     Der Landesverband macht die Mediation der breiten Öffentlichkeit zugänglich und vertraut.

(3)     Der Landesverband setzt sich insbesondere folgende Aufgaben:   Öffentlichkeitsarbeit, Informationsaustausch unter den Mitgliedern und alles, was der Idee und Verbreitung der Mediation förderlich ist, Einflussnahme auf Gesetzgebung und öffentliche Verwaltung, Zusammenarbeit mit überregionalen Institutionen und Diensten, die sich mit Mediation bzw. mediationsähnlichen Verfahren in unterschiedlichen Lebensbereichen beschäftigen, Festlegung eigener Ausbildungsstandards für Mediation in Sachsen-Anhalt,  Zertifizierung von Ausbildungsinstituten für Konfliktmanagement und Mediation nach den Standards des Verbandes, Führen und Veröffentlichen einer Mediatorinnenliste, Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen der Wissenschaft und Forschung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung, Förderung der Zusammenarbeit mit Ausbildungsinstituten für Konfliktmanagement und Mediation,  Sowohl Initiierung, sowie Beratung bei der Entwicklung und Realisierung von Projekten, die den satzungsmäßigen Zwecken dienen als auch deren Trägerschaft zu übernehmen,  Förderung eines interdisziplinären Erfahrungsaustausches, Durchführung von Fachveranstaltungen und Kongressen.

(4)     Zu diesem Zweck arbeitet der Landesverband mit öffentlichen Einrichtungen des Landes und der Kommunen, wie auch mit Einrichtungen der freien Trägerschaft zusammen.  

§ 3 – Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.  

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele (§ 2) des Vereins zu fördern.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichem, außerordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

a)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Sie haben die vollen, sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten, sowie aktives und passives Wahlrecht.

Sie sind berechtigt, Mediation auszuüben und werden in der Mediatorinnenliste des Landesverbandes mit Ihren Schwerpunktthemen geführt.

Folgende Qualifikationen sind nachzuweisen.  

Mindestens die Grundausbildung zum Mediator nach dem Ausbildungsstandards des Vereins.

b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, aber entsprechend der Satzung nicht berechtigt sind, Mediation auszuüben.

Sie haben sonst dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, einschließlich des aktiven und passiven Wahlrechts.

c) Fördernde Mitglieder sind solche, die dem Verein materiell oder immateriell unterstützen.

Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

d) Ehrenmitglieder können Personen sein, die besondere Verdienste um die Mediation, um Konfliktlösung im Allgemeinen und/oder um den Verein erworben haben.

Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

(3) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 2Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung bestätigt.

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 2Wird ein Antrag abgelehnt, steht die Anrufung der Mitgliederversammlung offen. 3Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.

(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 5 – Übergangsklausel

Gründungsmitglieder erfüllen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2a als ordentliches Mitglied.  

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins beendet.

(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. 2Der Austritt erfolgt dann zu dem auf die Austrittserklärung folgenden 31.12. p.a.

(3) Ein Mitglied wird vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es den in § 2 der Satzung festgelegten Vereinszwecken in schwerwiegender Weise entgegenhandelt oder sonst den Interessen des Vereins schadet.

(4) Der Ausschluss kann auch bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach erfolgloser schriftlicher Mahnung mit einer Frist von 4 Wochen erfolgen. 2Der Verzug muss wenigstens in Höhe von zwei Jahresbeiträgen bestehen.

(5) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. 2Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, bis die Mitgliederversammlung endgültig über das Rechtsmittel entschieden hat. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

(6) Im Falle der Auflösung des Vereins erlischt die Mitgliedschaft mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflösung.  

§ 7 – Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder sind zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.  

§ 8 – Organe des Vereins  

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung und

(2) der Vorstand  

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich, mindestens aber alle 2 Jahre stattfinden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, bei deren Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes durch einfachen Brief einberufen.

Die Tagesordnung mit Angabe der Gegenstände der Beschlussfassung ist beizulegen.

Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.

Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Von der Einhaltung der Frist kann nur in dringenden Fällen abgesehen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über

         a) die Satzungsänderungen

         b) die Wahl des Vorstandes

         c) die Aufstellung des Haushaltsplans, den Jahresbericht, die Jahresabrechnung

         d) die Entlastung des Vorstandes

         e) die Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden

         f) die Erhebung und die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages

         g) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

         h) die Anträge nach § 4 Abs. 4.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel aller ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

(5) Beschlussfähig ist jede gem. § 9 Abs. 2 einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Im Falle der Auflösung des Vereins jedoch nur, wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung mit gleicher Tagesordnung entsprechend § 9 Abs. 2 einberufen.

(7) Stimmberechtigt und wählbar sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder, nicht die fördernden und Ehrenmitglieder. 2Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch anwesende Mitglieder ausgeübt werden. Diese können auch in Vollmacht für abwesende Mitglieder stimmen.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet werden.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nicht anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Für Satzungsänderungen ist  eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(11) Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind unter Angabe des Ortes, der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses festzuhalten und sind Bestandteil der Niederschrift zur Versammlung.

(12) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, sowie Änderungen, um eine geschlechtsneutrale Ausdrucksweise herbeizuführen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Dies Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(13) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.  

§ 10 – Vorstand

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Geschäftsführer soll für die Dauer von höchstens vier Jahren bestellt werden. Eine Wiederbestellung für jeweils höchstens drei Jahre ist zulässig. Näheres zu Aufgaben, Befugnissen und Entlohnung des Geschäftsführers bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.

(3) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und zwei weiteren Mitgliedern.

Der Sitz des Vereins ist 39104 Magdeburg, Harnackstraße 5.Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird zur Vertretung des Vereins berechtigt und ist der/die Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Vorstandsmitglieder regeln die Aufgabenverteilung unter sich.

(4) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

d) Beschlussfassung über Neuaufnahmen und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern nach Maßgabe der §§ 4 und 6

e) Zustimmung der Fachgruppen

f) Vorschlag der Ernennung der Ehrenmitglieder und

g) Entscheidung über Anträge auf Zertifizierung von Ausbildungseinrichtungen.

(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, über die eine Niederschrift zu fertigen ist.

(6) Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter statt. Die Einladung ergeht mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch einfachen Brief. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschluss-fassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes verlangen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenen Vorsitzenden.

(8) Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(9) In den Vorstand können nur ordentliche und außerordentliche Mitglieder entsprechend § 4 Abs. 2 a und b der Satzung gewählt werden.

(10) Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist persönlich und ehrenamtlich.

(11) Der Vorstand erarbeitet eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.  

§ 11 – Fachgruppen

(1) Die im Landesverband vertretenen Fachrichtungen können Fachgruppen bilden. Diese können sich eine Geschäftsordnung geben.

(2) Die Fachgruppen führen die Bezeichnung:

         „Landesverband Mediation Sachsen-Anhalt e.V.,

         Fachgruppe (Bereich der Mediation)“. Die Entscheidung über die Anzahl der Fachgruppen und den Namen trifft der Vorstand.  

§12 – Mediationsklausel

(1) In allen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, wir ein Mediationsverfahren durchgeführt.  

§ 13 – Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung unter der Maßgabe des § 9 Abs. 6 und 10 beschließen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Vereinigung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Gründungsversammlung hat beschlossen, dass zu diesem Zweck das vorhandene Vermögen dem Landesverband für Straffälligen und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt e.V. zufällt. An seiner Statt trifft im Falle des Existenzverlustes die Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt als Nachfolger ein.  


Magdeburg, den 15.05.2012